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Satzung

 

Satzung des Anglervereins



„Stadt Querfurt“ e.V.

im

DAFV e.V.

 

 

§1  Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Anglerverein Stadt Querfurt“. Nach Eintrag in das Vereinsregister lautet der Name “Anglerverein Stadt Querfurt“ e.V. mit Sitz in Querfurt, Sitzenstrasse 17.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 der Zweck des Vereins

Der „Anglerverein Stadt Querfurt „ e.V. ist eine einheitliche , unabhängige  und demokratische Vereinigung der Angler im Landkreis Merseburg/Querfurt im Land Sachsen-Anhalt. Er verfolgt gemeinnützige Zwecke im Sinne der steuerbegünstigten Zwecke der Abgabeordnung.

Er ist integriert im Landesanglerverband Sachsen-Anhalt.

Seine Leitung wird gewählt, arbeitet ehrenamtlich und ist gegenüber den Mitgliedern rechenschaftspflichtig.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung, begünstigt werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „RAV Quernetal e.V. und ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

Seine Arbeit ist vorrangig darauf gerichtet :

die Möglichkeiten und Voraussetzungen für alle Formen des Angelns, die der Gewässerordnung entsprechen, zu erhalten;

Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege;

Beratung der Mitglieder, Öffentlichkeitsarbeit, Jugend und Seniorenarbeit.

zur Erhaltung und Pflege der Gewässer sowie zur Hege der Fischbestände aktiv Arbeit zu leisten

In Wahrnehmung seiner eigenständigen Aufgaben arbeitet er auf der Grundlage der Gesetze des Landes Sachsen-Anhalt eng mit staatlichen Einrichtungen, dem Landesfischereiverband Sachsen-Anhalt e.V. sowie mit wissenschaftlichen Organisationen, Betrieben und Vereinigungen zusammen die sich für die Gestaltung der Landeskultur, den Schutz der Natur und den Sport einsetzen.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder werden, der das 8.Lebensjahr vollendet hat. Der Antrag kann formlos und in Schriftform an den Vorstand des „Anglervereins Stadt Querfurt“e.V. gerichtet werden.

Minderjährige Antragsteller fügen eine Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten bei.

 

Der Verein hat

- ordentliche Mitglieder

- außerordentliche Mitglieder

- Ehrenmitglieder

 

Ordentliche Mitglieder werden Angler, die diese Satzung anerkennen und deren Anforderungen der Gemeinnützigkeit entspricht, wenn der Vorstand zugestimmt hat.

Außerordentliche Mitglieder können Betriebe, Institutionen und Organisationen sein, die das Angeln unterstützen und fördern und die einen Antrag auf Mitgliedschaft gestellt haben.

Ehrenmitglieder sind Einzelpersonen, die sich um das Angeln besonders verdient gemacht haben.

Die Ehrenmitgliedschaft wird vom Vereinsvorstand vorgeschlagen und vom LAV Sachsen-Anhalt verliehen.

 

§ 4 Rechte und Pflichten



Jedes Mitglied hat das Recht :

- Nach erfolgreich abgelegter Angelprüfung das Angeln im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und Ordnungen des Landesverbandes auf den Angelgewässern des Landesverbandes auszuüben

- Angelberechtigungen abzulegen und die dazu notwendigen Qualifikationen abzulegen

- Die Leitungen zu wählen, in sie gewählt zu werden und Rechenschaft über ihre Tätigkeit zu verlangen

- Den Versicherungsschutz in Anspruch zu nehmen

- Minderjährige Mitglieder können das Angeln im Sinne des Landesfischereigesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ausüben

- Minderjährige können nicht in den Vorstand gewählt werden



Jedes Mitglied hat die Pflicht :

- Die Rechtsvorschriften des Landes sowie die Satzung des Landesanglerverbandes einzuhalten

- sich gegenüber der Natur und der Umwelt rücksichtsvoll und verantwortungsbewußt zu verhalten und sich aktiv zu ihrem Erhalt einzusetzen

- seinen finanziellen Pflichten gegenüber der Finanzordnung nachzukommen

- die dem Landesverband zur Nutzung oder zur Pacht übertragenen, von ihm geschaffenem oder erworbenen Gewässer, Sportanlagen, Anglerheime und andere bauliche Anlagen zu pflegen und zu schützen sowie daran durch Leistungen entsprechend den Beschlüssen des Vereins beizutragen

- jedes Mitglied ist verpflichtet gemeinnützige Arbeit an unseren angepachteten Gewässern zu leisten; dazu wird ein Stundensatz zum Jahresbeitrag kassiert, der in der jährlichen Jahreshauptversammlung festgelegt wird. Durch Ableistung der nötigen Pflichtstunden wird jedem Mitglied der Stundenbetrag je geleistete Stunde zurückerstattet bzw. auf Wunsch für das Folgejahr gutgeschrieben.



Die Mitgliedschaft erlischt durch:

- Auflösung

- Aberkennung

- Ausschluß

- beim Ableben des Mitgliedes

- Verletzung seiner jährlichen Beitragspflicht gem. §5 der Satzung

- Austrittserklärung bei Minderjährigen bedarf der schriftlichen Zustimmung eines Erziehungsberechtigten

- Alle anderen Punkte des § 4 treffen analog zu

- Mitglieder, die aus dem „Anglerverein Stadt Querfurt“ e.V. austreten, haben keinen Anspruch auf Entschädigung von Vereinseigentum

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Richtlinie bestimmt der Landesanglerverband. Die Höhe des Jahresbeitrages und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 31.03.d.J. zu entrichten.

In Ausnahmefällen entscheidet der Vorstand.

Bei Anträgen auf ruhende Mitgliedschaft ist die Hälfte des Jahresbeitrages zu entrichten.

Die ruhende Mitgliedschaft ist auf 2 aufeinanderfolgende Kalenderjahre begrenzt.

Arbeitsleistungen bleiben hierbei unberührt.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

- der Vorstand

- die Mitgliederversammlung

 

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus vier Personen, nämlich dem Vorsitzendem, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertreten.

 

§ 8 Die Zuständigkeit des Vorstandes 

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen ist.

Er hat vor allem nachfolgende Aufgaben:

1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung

2. Einberufung der Mitgliederversammlung

3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

4. Beschlußfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluß von Mitgliedern

 

§ 9 Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand ist von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt.

Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt.

Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

 

§ 10 Beschlußfassung des Vorstandes

Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in allgemeinen Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegraphisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 51%, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.

Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken in ein Beschlußbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefaßten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Ein Vorstandsbeschluß kann auf schriftlichem Wege gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung  zu der zu beschließenden Regelung erklären.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person sind unzulässig.

 

§ 11 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied gemäß § 3 dieser Satzung eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei Stimmen vertreten.

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes.

2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.

3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.

4. Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

5. Beschlußfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluß des Vorstandes.

In Angelegenheiten die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

 

§ 12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als Zugegangen, wenn es an die letzte, vom Mitglied schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

§ 13 Die Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und die vorhergehende Diskussion einem Wahlausschuß übertragen werden.

Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die beantragt. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens entscheidet der Vorstand im Vorfeld.

Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.

Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Der Mehrheitsbeschluß ist für alle Mitglieder des Vereins bindend.

Die Abstimmung kann offen oder mit Beschluß der Mitgliederversammlung geheim durchgeführt werden.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Es soll folgende Feststellungen enthalten:

- Ort und Zeit der Versammlung

- Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers

- Anzahl der erschienenen Mitglieder

- Die Tagesordnung

- Die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung

 

Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

 

§ 14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

 

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert.

 

§ 16 Auflösung der Vereins

Die Auflösung der Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Das Vereinsvermögen fällt gemäß § 2 an den „Anglerverein Quernetal“e.V.

 

§ 17 Rechtsverbindlichkeiten

Der „Anglerverein Stadt Querfurt“e.V. arbeitet eng mit dem Vorstand des „Anglerverein Quernetal“e.V. im Interesse seiner Mitglieder und zum beiderseitigen Nutzen zusammen.

Gegenseitige Vereinbarungen erfolgen im beiderseitigen Einverständnis und bedürfen der Schriftform.

Der Austritt aus dem „Anglerverein Quernetal“e.V. wird durch Mehrheitsbeschluß der Mitgliederversammlung gemäß § 13 dieser Satzung rechtskräftig.



 

   
© 2012 Anglerverein Stadt Querfurt e.V.